Selbstständig und schwanger – der Versuch eines Leitfadens ODER Kapiere einer das Wirrwarr der SVA…

schwangere Frau am PC
schwangere Frau am PC

Man sollte meinen, als Schwangere ist man vor allem damit beschäftigt mit Lavendelblüten gefüllte Naturlatex-Babymatratzen auszusuchen, Stoffwindeln vorzuwaschen, Essiggurkerl auf Marmeladebrot zu essen, von Minisöckchen entzückt zu sein, Beistellbetten zu montieren, den Bauch (und etwaige andere Körperstellen, die wir hier nicht näher ausführen wollen) zu massieren und Hebammen und akupunktierende Geburtsvorbereiter zu frequentieren.

Als Selbstständige und somit bei der SVA Versicherte kann ich dazu nur sagen: Denkste! Ich habe vor einem Jahr gut und gerne das gesamte zweite Trimester damit verbracht, mir im scheinbar nicht zu durchdringenden Dickicht des SVA-Dschungels den Durchblick zu erarbeiten. Garantiert bin ich dem für mich zuständigen Bearbeiter, wiewohl dieser stets verlässlich und freundlich meine Emailanfragen erwiderte, schon ordentlich auf den Zeiger gegangen, da seine Antworten jeweils neue Fragen bei mir aufwarfen, und irgendwann eine never ending story aus unserer Korrespondenz wurde. Vermutlich von seiner Seite her keine love story. Dennoch versteifte ich mich stur auf den schriftlichen Austausch, da ich im Falle des Falles alles schwarz auf weiß haben wollte – wäre ja nicht das erste Mal, dass die netten Herren und Damen vom SVA-Servicecenter persönlich oder telefonisch überaus freundlich, bemüht und hilfsbereit eine veritable Falschauskunft erteilen, um nicht zu sagen einen ausgemachten Schmarren verzapfen. Daher habe ich mich lieber doppelt und dreifach versichert, dazu noch stapelweise Broschüren und PDFs durchforstet und Tage sowie Nächte mit Online-Recherche verbracht (inklusive überraschender Wendepunkte und Aha-, jedoch noch mehr Häh?-Erlebnissen).  Irgendwann war es dann soweit: ich war bereit zu gebären, ohne der Angst im Nacken, die nur SVA-Versicherte nachvollziehen können…

Was meine Recherchen ergeben haben, möchte ich gerne mit euch teilen – vielleicht erspare ich ja der einen oder anderen von euch diesen „Tschoch“. Aber ich warne euch, kompliziert wird`s trotzdem. Denn als Schwangere stellt man zwar eigentlich recht einfache Fragen (wie „Muss ich während der Babypause Beiträge zahlen?“ oder „Kann ich mir ausrechnen, wieviel ich dazuverdienen darf, ohne den Mathematiknobelpreis zu haben?“, aber die SVA wäre nicht die SVA, wenn es darauf einfache Antworten gäbe.

MELDUNG DER SCHWANGERSCHAFT BEI DER SVA

Spätestens zu Beginn des letzten Trimesters solltet ihr eure Schwangerschaft der SVA melden. Es reicht, die ärztliche Bestätigung über den zu erwartenden Geburtstermin einzuscannen und an eure Landesstelle zu mailen. Üblicherweise bekommt ihr anschließend per Post diverse Antragsformulare zugeschickt (Wochengeld, Kindergeld, Ausnahme von der Pflichtversicherung).

WOCHENGELD

8 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt habt ihr Anspruch auf

  • Betriebshilfe ODER
  • Wochengeld

@Betriebshilfe: Die SVA bezahlt eine Arbeitskraft, die euch in eurem Betrieb ersetzt.

@ Wochengeld (53,11€ pro Tag, Stand 2017): Offiziell heißt es, um Wochengeld beziehen zu dürfen, müsst ihr eine Hilfskraft angeben, die euch mind. 20 Stunden in der Woche entlastet. Tatsächlich scheint es so zu sein, dass ihr hier weiß-Gott-wen angeben könnt (vom Ehemann über die Nachbarin bis zum Friseur eurer Cousine), weil das ohnehin niemand kontrolliert. Es ist auch schnurz, ob ihr dieser Person etwas zahlt oder nicht. Bei manchen Berufen (bei denen klar ist, dass niemand außer euch selbst die Arbeit machen kann) muss man aber auch gar keine Hilfskraft angeben – das war z.B. bei mir als Ergotherapeutin und RINGANA-Partnerin der Fall. Ist es bei euch nicht ganz so offensichtlich, ihr habt aber dennoch gute Argumente, warum ihr keine Hilfskraft einsetzen könnt, könnt ihr dem Antrag für Wochengeld eine entsprechende Begründung beilegen.

Das Wochengeld wird jedes Monat im Nachhinein ausgezahlt. Verschiebt sich euer Geburtstermin nach vorne oder nach hinten, bekommt ihr dafür entsprechend nach der Geburt länger bzw. kürzer Wochengeld. Habt ihr eine amtsärztliche Bestätigung, dass ihr schon vor der 8-Wochen-Frist nicht mehr arbeiten könnt, steht euch das Wochengeld schon ab diesem Zeitpunkt zu. Bei Frühgeburten, Kaiserschnitt und Mehrlingsgeburten verlängert sich die 8-Wochen-Frist nach der Geburt auf bis zu 12 Wochen.

So weit, so gut. Jetzt geht`s aber langsam ans Mitdenken:

Seid ihr selbstständig, gibt es keinen Mutterschutz und entsprechend kein Beschäftigungsverbot – ihr könnt also, wenn ihr wollt, bis zum Kreißsaal, im Kreißsaal und direkt nach dem Kreißsaal bis zur Erschöpfung hackeln. Während des Wochengeldbezugs gibt es KEINE Zuverdienstgrenze. Das heißt ihr dürft wie gewohnt Einnahmen und Ausgaben schreiben, bekommt aber trotzdem das Wochengeld. Allerdings müsst ihr in dem Fall auch wie üblich eure geliebten SVA-Beiträge einzahlen. Könnt ihr ungefähr abschätzen, wieviel ihr insgesamt im laufenden Jahr verdienen werdet und wird dies voraussichtlich aufgrund der Babypause deutlich weniger sein als in den Jahren zuvor, könnt ihr eure Beitragsgrundlage  entsprechend herabsetzen lassen, damit diese Beiträge nicht zu hoch sind.

Wenn ihr während des Wochengeldbezugs nicht arbeiten wollt, könnt ihr eure selbstständige Tätigkeit unterbrechen – Neue Selbstständige melden dies direkt bei der SVA, Gewerbetreibende melden ihre Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhend. In diesem Fall könnt ihr eine „Ausnahme von der Pflichtversicherung während des Bezuges des Wochengeldes“ beantragen – und seid in dieser Zeit versichert, ohne Beiträge zu zahlen. Das geht aber nur, wenn ihr mindestens 6 Monate unmittelbar vor der Geburt durchgehend bei der SVA pflichtversichert wart.

Trudelt während des Wochengeldbezugs noch Geld auf eurem Konto ein, obwohl ihr eure Tätigkeit ruhend gemeldet hat, ist dies übrigens irrelevant, sofern ihr während des Bezuges des Wochengeldes nicht aktiv tätig seid, sondern nur Zahlungseingänge von bereits erbrachten Leistungen erhaltet.

Jetzt gibt es unter euch vielleicht Leute, die ein Gewerbe oder selbstständige Tätigkeiten betreiben, die sie aus verschiedenen Gründen nicht ruhend melden können oder wollen, obwohl sie momentan sehr wenig damit verdienen. In diesem Fall könnt ihr nicht die „Ausnahme von der Pflichtversicherung während des Bezuges von Wochengeld“ beantragen (denn das würde ja die offizielle Unterbrechung der Tätigkeit erfordern). Man muss also seine Beiträge zahlen – auch wenn die Tätigkeit zur Zeit keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erwirtschaften wird. Aber man kann in diesem Fall die Beiträge auf die gesetzliche Mindestbeitragsgrundlage herabsetzen lassen – hierfür muss man die SVA gesondert schriftlich oder telefonisch kontaktieren.

Neue Selbstständige und Freiberufler sind erst ab Einkünften ab 5108,40€ pro Jahr versicherungspflichtig. Habt ihr also kein Gewerbe, sondern gehört zu oben genannten Personen, und werdet ihr babypausenbedingt voraussichtlich sehr wenig verdienen, könnt ihr die „Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund der Unterschreitung der Versicherungsgrenze“ beantragen.

Habt ihr es bis hierher geschafft zu folgen, ohne dass euch der Kopf schwirrt? Nein? Das ist der SVA aber wurscht – also geht`s jetzt weiter mit dem Kinderbetreuungsgeld.

KINDERBETREUUNGSGELD

Ab der Geburt eures Kindes steht euch Kinderbetreuungsgeld zu. Allerdings ist es natürlich nicht so, dass ihr Wochengeld und Kindergeld parallel bekommt – ihr bekommt automatisch den Betrag ausbezahlt, der höher ist: d.h. in den meisten Fällen das Wochengeld. Sobald das Wochengeld wegfällt, erhaltet ihr das Kindergeld. Im Klartext bedeutet das, dass ihr, wenn ihr z.B. 12 Monate Kindergeld beantragt habt, in Wirklichkeit nur 10 Monate Kindergeld bezieht – da die ersten 8 Wochen ja stattdessen noch das Wochengeld kommt. Falls ihr sehr gut verdient und ihr das einkommensabhängige Kindergeld wählt, kann es aber sein, dass das Kindergeld mehr ausmacht als das Wochengeld – dann erhaltet ihr dieses ab der Entbindung.
Das Kindergeld könnt ihr beantragen, sobald ihr die Geburt bravorös gemeistert habt. Seit 1. März 2017 gilt das „Kindergeld NEU“ – welche Variante für euch am lukrativsten ist, könnt ihr hier berechnen.
Auch das Kindergeld wird monatlich im Nachhinein überwiesen.
Falls ihr in der Babypause ohnehin nicht arbeiten möchtet, müsst ihr nichts weiter beachten – ihr könnt eure Tätigkeit bzw. euer Gewerbe ruhend melden. Falls ihr doch arbeiten wollt oder müsst, kommen die Zuverdienstgrenzen ins Spiel.
Grundsätzlich sind folgende Einkunftsarten bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze zu berücksichtigen:
– Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
– Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
– Einkünfte aus einem Gewerbe
– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind für die Zuverdienstgrenze während Kindergeldbezugs NICHT relevant.
Bei der Pauschalvariante dürft ihr bis zu 60% des Letzteinkommens dazuverdienen, (berechnet sich nach dem letzten Jahr, in dem noch nicht Kindergeld bezogen wurde). Beim einkommensabhängigen Kindergeld dürft ihr nur geringfügig dazuverdienen, insgesamt maximal 6400€ im Jahr.
Wenn ihr nicht das ganze Kalenderjahr Kinderbetreuungsgeld bezieht, berechnet sich euer Zuverdienst während des Kindergelds so:
Euren Gewinn (vor Steuerabzug), den ihr während dem Kindergeldbezug erwirtschaftet, dividiert ihr durch die Anzahl der Monate, in denen ihr Kindergeld bezieht (ein Monat, an dem nicht an allen Tagen Kindergeld bezogen wird, zählt in dieser Rechnung nicht als Anspruchsmonat). Danach multipliziert ihr das Ergebnis mit 12. Der so erhaltene Betrag wird dann um 30% erhöht.
Ein Beispiel: ihr erhaltet ab 22. Oktober Kindergeld. November und Dezember gelten also als Anspruchsmonate. Ihr erwirtschaftet in diesen beiden Monaten 600€.
600:2=300
300.12=3600
3600+30%= 4680
Da 4680 als Jahreswert unter den 6400€ liegt, seid ihr also im November und Dezember unter der Zuverdienstgrenze geblieben.
Die aufmerksamen Leser und Leserinnen unter euch, die bisher noch nicht die Nerven weggeschmissen haben, werden vielleicht aufmerken: Moment! Was sind das für 30%?
Das ist eine sehr gute Frage, und ich werde sie euch nicht beantworten können. Weiß der Geier warum, aber das Einkommen wird bei der SVA zuzüglich eines ominösen „Pauschalzuschlags“ von 30% erhöht, da die Sozialversicherungsbeiträge zum Gewinn dazugezählt werden. Aha. Ich dachte bisher immer, die Sozialversicherungsbeiträge gebe ich aus. Aber gut. Falls mir das jemand von euch schlüssig erklären kann, lasse ich mich gerne belehren.
Jedenfalls bedeutet das letztendlich – soferne ich das richtig verstanden habe-, dass ihr bei einer Zuverdienstgrenze von 6400€ schon bei einem Gewinn von 5000€ die Zuverdienstgrenze überschritten habt. Denn 5000€ plus 30% Sozialversicherungsbeiträge sind 6500€. Nochmals aha.
Bei der Berechnung der Einkünfte gilt übrigens das Zuflussprinzip: d.h. wenn ihr die Leistung im Oktober erbracht habt, der Kunde aber erst im Dezember zahlt, ist dieser Umsatz dem Dezember zuzuordnen. Das ist also anders als beim Wochengeld. Wahrscheinlich damit uns nicht langweilig wird und wir im Geiste flexibel bleiben.
Wichtig ist überdies, dass ihr die Einkünfte im Bezugszeitraum gesondert erfassen müsst. D.h. im oben genannten Beispiel führt ihr eure Buchhaltung einmal für Jänner-Oktober, und einmal extra für November-Dezember. Diese Abgrenzung müsst ihr der SVA vorlegen. Tut ihr das nicht, so wird der Zuverdienst anhand der Jahreseinkünfte berechnet (und das kann auch im Nachhinein nicht mehr geändert werden).
Bleibt ihr mit eurer selbstständigen Tätigkeit während der Babypause unter der Geringfügigkeitsgrenze von 5108,40€ im Jahr bzw. 425,70  € pro Monat (wohlgemerkt wieder inklusive der hübschen 30% von oben), könnt ihr die „Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze während der Kinderbetreuungszeit“ beantragen – laut Formular „nur für Einzelpersonen mit Gewerbe bzw. ÄrztInnen“. Gilt aber auch für mich als Neue Selbstständige mit nebenberuflichem Kleingewerbe. Also wer weiß für wen noch alles. Am besten ihr fragt in eurem individuellen Fall nach, ob ihr in diese Regelung reinfallt. Ihr bleibt dann weiterhin bei der SVA versichert, zahlt aber während der Zeit des Kindergeldbezugs keine Beiträge.
Da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der SVA ja nicht versicherungspflichtig sind, wirken diese sich übrigens nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze aus.
Habt ihr euch generell von der Pflichtversicherung ausnehmen lassen, weil ihr unter der Versicherungsgrenze liegt, und seid daher gar nicht bei der SVA versichert, müsst ihr dennoch eine gesonderte Erfassung der Einkünfte und Umsätze für den Zeitraum des Kindergeldbezuges machen.
Knoten im Hirn? Ach was! Ist doch alles ganz easy, oder??
Ich schließe mit den Worten meines Steuerberaters: „Die SVA mit all ihren Spezialregelungen und Ausnahmen ist so kompliziert, da ist die Steuer ein Lercherlschas dagegen!“
PS: Diese Angaben sind ohne Gewähr, und wer Fehler entdeckt, ist gerne dazu eingeladen, mich zu korrigieren.

13 Kommentare zu „Selbstständig und schwanger – der Versuch eines Leitfadens ODER Kapiere einer das Wirrwarr der SVA…“

  1. hallo, habe mich mal durch den ersten teil geschmökert. danke für deine ausführungen, ist ja wirklich ein dschungel. bei einem punkt muss ich fir aber wiedersprechen. laut meiner recherche bekommt man auch wochengeld, wenn man weniger als 6 mon versichert ist. nur muss man 6 mon versichert sein, um das gewerbe ruhend melden zu können, sprich keine beiträge zahlen zu mpssen während der karenz.

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    1. Nach dem durchlesen dieser sehr differenzierten Analyse (die du im übrigen unbedingt der SVA zur mitarbeiterschulung zukommen lassen solltest) kommt man eher zur Überlegung „selbständig ODER schwanger“

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  2. Pefekt dargestellt 😀 ich befinde mich auch gerade in der Situation und es war wirklich nicht einfach heraus zu finden was, wie, wann, wo und telefonisch sowieso unmöglich 👍
    Super gemacht! Ich bin genau auf den selben Stand 😉

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  3. Wow, sehr ausführlich! Ich hab ja bei meiner ersten Schwangerschaft im ersten Kontakt mit der SVA (Sprechstunde in der WKO Bezirksstelle) einfach wirklich falsche und veraltete Information bekommen. Dann bin ich – für alle NiederösterreicherInnen hier sehr empfehlenswert – auf Frau Heilig gestoßen und ihr Name hält was er verspricht! Sie hat all meine Fragen sehr kompetent beantwortet und auch meine schwangetschaftsbedingten emotionalen Ausbrüche sehr nett betreut!

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  4. Super super super geschrieben! Danke! Hätte gern noch herzlicher gelacht, wenn mich das ganze Thema nicht so ärgern würde! Eine zusätzliche Info hätt ich noch (bzw vielleicht hab ich’s auch nur überlesen)
    Wenn man die Einkünfte für die Berechnung des Zuverdienst abgrenzt, zählen nur die VOLLEN Monate, in denen man Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Also wenn ich zB ab 4. Jänner KBG bezogen habe, zählen erst meine Einkünfte ab Februar.

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  5. Oh ja – das Vergnügen hatte ich vier Mal, und jedes Mal waren die Regelungen wieder anders. Zwei Mal war ich übrigens parallel zu meiner Selbständigkeit noch teilzeitbeschäftigt; da kann man die SVA und die WGKK befragen, wie das funktioniert, oder gleich Lose aus einem Hut ziehen.
    Die Selbständigen und erst recht die selbständigen Mütter sind in den Hirnen unserer Gesetzgebenden einfach nict vorhanden.

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    1. ja, es ist so oder so schon kompliziert, aber wenn man dann eben noch so ein „Spezialfall“ ist (wobei es ja ziemlich normal sein dürfte, dass jemand selbstständig UND angestellt ist – bei mir war es halt, dass ich sowohl Neue Selbstständige ALS AUCH Gewerbetreibende bin), dann wirds sowieso komplett unmöglich konkrete Aussagen zu kriegen

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  6. Hahahaha…. Danke für den genialen Text….. kann mich dem nur anschließen – habe es auch gerade hinter mir (bin noch bis August in Karenz, haben über die 2 Papa-Monate verlängert)… noch erwähnenswert dazu: Der Wochengeldantrag ist jeden Monat (im Nachhinein natürlich) aufs Neue inkl. der jeweilig geforderten Unterlagen per POST an die SVA (Landesstelle) zu schicken (die haben jetzt mehrfach meine ärztliche Bestätigung des Geburtstermins, die Geburtsurkunde meines Sohnes und den Nachweis über die Geburtsart) – achja und ja nicht zu früh schicken – weil wenn der Antrag am 29. eines Monats dort eintrudelt, bekommt ihr den 30./31. erst einen Monat später ausbezahlt, als Strafe fürs zu früh schicken 😀 😀 😀

    Hatte auch viele solcher Highlights und habe einen Sechs-Seiter unter dem Titel „Eine Unternehmerin wird schwanger –
    oder Der Spießrutenlauf einer Unternehmerin (Wenn’s nicht so traurig wäre, dann könnt’s ein Kabarett werden)“ an die SVA geschickt. Wobei ich hier als Kärntnerin auch den Tipp geben kann: Die Landesstelle Kärnten ist sehr bemüht weiterzuhelfen, allen voran „mein“ Herr Sereinig, ohne den ich mich wahrscheinlich nie erfolgreich durch den Dschungel gekämpft hätte.

    Und auch jetzt, nachdem ich meine Geschichte kundgetan habe, habe ich bei den Kärntnern das Gefühl, dass man etwas unternehmen möchte, damit sich für Unternehmerinnen etwas zum Positiven verändert – ich hoffe und wünsche es mir für alle Kolleginnen, die diese eigentlich wunderschöne Zeit noch vor sich haben!

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  7. Sehr fein dass das mal jmd versucht auf den Punkt zu bringen;)))
    Kopfknoten lässt grüssen…
    Ich habe mein Gewerbe ebenfalls stillgelegt, die 6Monate Versicherungszeit vor Schwangerschaft, hatte ich glücklicherweise zusammen; jetzt ist der kleine 4M alt und ich überlege ob ich das Gewerbe wieder voll oder nur geringfügig anmelde, springender Punkt den ich versuche zu erörtern ist, welchen Einfluss das auf Leistungen in einer erneuten Schwangerschaft hat …. d.h.
    – was passiert wenn ich innerhalb des KBG Bezugs wieder schwanger werde
    — bin ich dann Wochengeld bezugsberechtigt sowie erneut KGB bezugsberechtigt?
    – muss ich wider 6Monate voll versichert sein um Wochengeld/KBG zu bekommen bei einer 2. Schwangerschaft?
    puhhh…
    vielleicht weiss jmd Rat und hat das auch schon mal durchgemacht?
    glg

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